Soweit die Strasse nach der Parzelle Nr. L.________ weiter zu den Parzellen Nrn. R.________, W.________, AO.________ und AP.________ führt, dürfte sie nicht vom Mehrverkehr betroffen sein. Die Mehrbelastung der sieben neuen Parkplätze für Motorfahrzeuge sowie der Veloabstellplätze ist im Verhältnis zum bisherigen Verkehrsaufkommen insgesamt als verhältnismässig gering im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV einzustufen. Dass die Brandbekämpfung nicht gewährleistet sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Strasse «Mühlematte» ist gemäss Überbauungsplan im Bereich der Parzelle Nr. L.________ 5.0 m breit.57 Sie genügt damit den Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 BauV.