Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck von Art. 3 Bst. a UeV dürfte gewesen sein, die Erschliessung dahingehend verbindlich zu regeln, dass sie für den Motorfahrzeugverkehr von Osten aus über den Mühlemattweg erfolgt und nicht beispielsweise von Norden aus. Zudem dürfte das Hauptgewicht mit dem Überbauungsplan hauptsächlich auf der vorgesehenen Stelle für die Parkierung und den Zugang für die Motorfahrzeuge gelegen haben, um eine zu grosse, für die Belastung entsprechend befestigte Fläche zu vermeiden. Dass allfällige weitere Zugänge für die Fussgängerinnen und Fussgänger exakt auf den gemäss Überbauungsplan vorgesehenen Flächen für die private Zufahrt /