d) Wie bereits erwähnt, wird im Überbauungsplan die Erschliessung für Fahrzeuge und Fussgänger von der Mühlematt her verbindlich geregelt (Art. 3 Bst. a UeV). Gemäss Überbauungsplan ist ab dem Mühlemattweg auf Höhe zur Grenze zur Parzelle Nr. R.________ eine 4 m breite «private Zufahrt / Hauszugang» und ein ca. 5.5 m breiter Gartenbereich vorgesehen. Laut Situationsplan 1:200 vom 5. August 2024 plant die Beschwerdegegnerin einen ca. 2.5 m breiten, gepflasterten Zugang zu den Reiheneinfamilienhäusern in 3.5 m Entfernung zur Grenze der Parzelle Nr. R.________.