c) Es ist fraglich, ob auf die Rüge der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024, der Zugang zu den Gebäuden verlaufe nicht gemäss Überbauungsplan, überhaupt noch einzutreten ist oder ob diese verspätet erfolgt ist. Die Beschwerdeführenden hätten diese Rüge ohne Weiteres bereits in ihrer Beschwerde vorbringen können. Gemäss Plan Umgebung vom 27. März 2023, bewilligt mit dem angefochtenen Entscheid, befand sich der Zugang zu den Reiheneinfamilienhäusern an der gleichen Stelle wie auf den Projektänderungsplänen vom 6. Mai 2024 bzw. vom 5. August