Eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Anzahl Parkplätze ist nicht mehr erforderlich. Dispositiv-Ziff. VII.2.d des angefochtenen Entscheids, mit welcher die Ausnahmebewilligung für eine abweichende Parkierung erteilt wurde, ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Im Übrigen erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 16. September 2024, wonach damit zu rechnen sei, dass das Quartiersträsschen als Parkplatz genutzt werde, als unbegründet. Das Bauvorhaben verfügt wie soeben aufgezeigt über genügend Abstellplätze. 8. Zugangsweg