Vorliegend sind sechs Reiheneinfamilienhäuser geplant. Die Bandbreite der Abstellplätze beträgt gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV damit zwischen drei bis zwölf Abstellplätzen. Auf dem Überbauungsplan, der die Parkierung verbindlich regelt (vgl. Art. 3 Bst. b UeV), sind sieben Abstellplätze vorgesehen. Diese Anzahl liegt innerhalb der Bandbreite gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV. Mit der Projektänderung vom 5. August 2024 sieht die Beschwerdegegnerin sieben Abstellplätze vor. Nach dem Gesagten ist die Parkierung gemäss der Projektänderung vom 5. August 2024 bewilligungsfähig. Eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Anzahl Parkplätze ist nicht mehr erforderlich. Dispositiv-Ziff.