Mehrbedarf an Abstellplätzen bestehe, seien diese in den Baufeldern für Hauptbauten zu integrieren (Art. 12 Abs. 3 UeV). Eine Ausnahme sei einzig in der Vorbauzone «Zugang» bzw. «Garten» möglich (Art. 10 Abs. 1 UeV). Sinngemäss machten die Beschwerdeführenden geltend, für die zusätzlichen fünf Parkplätze lägen keine besonderen Verhältnisse für eine Ausnahmebewilligung vor. Der Wendeplatz werde offensichtlich als Besucherparkplatz gebraucht werden.