b) Gemäss den mit dem angefochtenen Gesamtentscheid bewilligten Plänen sah die Beschwerdegegnerin südlich beim Reiheneinfamilienhaus A vier Parkplätze und einen Wendeplatz vor. Südlich des Reiheneinfamilienhauses B plante sie acht Parkplätze, die senkrecht zur Strasse B.________ ausgerichtet sind. Die Beschwerdegegnerin stellte am 23. Mai 2023 ein Ausnahmegesuch für «8 Parkplätze an der B.________ und 4 Parkplätze mit 7.5 m Abstand zur Parzellengrenze».49 Dagegen brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, Art. 3