a) Im Überbauungsplan werden die Erschliessung für Fahrzeuge und Fussgänger von der Mühlematt her, die Parkierung, die Lage, Dimensionierung und Nutzung der Hochbauten und der Standort der Hochstammbäume im Bereich der Erschliessung und Parkierung verbindlich geregelt (Art. 3 Bst. a bis d UeV). Weiter enthalten die Überbauungsvorschriften zur Parkierung folgende Bestimmung: Art. 12 Parkierung 1 Die definitive Anzahl der für die Anwohner geforderten Parkplätze richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Realisierung gültigen kantonalen Richtlinien. 2 Die im Überbauungsplan festgelegten Parkplätze entsprechen in etwa 2/3 des Bedarfes bei Maximalnut-