Eine Gehörsverletzung könnte lediglich darin bestehen, dass die Gemeinde die Rechtsabklärung zu den Vorakten erkannt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Gehörsverletzung mit Zustellung der Beschwerdeantwortbeilage Nr. 6 im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden und aufgrund ihrer Geringfügigkeit bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet. 7. Parkplätze und Wendeplatz