Dem E-Mail und der Telefonnotiz kommen daher grundsätzlich kein selbständiger Beweischarakter zu.47 Die Parteien haben grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, sich zur rechtlichen Beurteilung von Sachfragen speziell äussern zu können.48 Dass die Beschwerdeführenden keine Kenntnis von der E-Mail und der Telefonnotiz hatten, führt daher noch nicht zu einer Gehörsverletzung. Das gilt auch im Hinblick auf die Aktenführungspflicht, da die Gemeinde diese Informationen in die Vorakten aufgenommen hat. Eine Gehörsverletzung könnte lediglich darin bestehen, dass die Gemeinde die Rechtsabklärung zu den Vorakten erkannt hat.