der Berechnung der Bauherrschaft ohne Durchgangsfassaden entspreche. Die E-Mail des AGR vom 20. Juli 2022 und die Telefonnotiz vom 21. Juli 2022 gehen somit nicht über die Begründung im angefochtenen Entscheid hinaus. Es handelt sich um rechtliche Ausführungen zuhanden der Entscheidbehörde zu einem bereits feststehenden Sachverhalt. Dem E-Mail und der Telefonnotiz kommen daher grundsätzlich kein selbständiger Beweischarakter zu.47