Soweit dies der Fall sein sollte, gibt dies Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, sie habe die spezielle Situation mit einem durchgehenden Untergeschoss zu zwei separaten Baukörpern mit dem AGR abgeklärt. Zudem begründete die Gemeinde, für die Beurteilung der Geschossigkeit müsse festgestellt werden, wieviel das Untergeschoss im Mittel aller Fassaden aus dem massgebenden Terrain rage. Die Berechnung erfolge über die Formel, Fläche aller aus dem Terrain ragenden Fassadenflächen bis OK Boden Erdgeschoss dividiert durch den Umfang des Geschosses. Mit dem Plan «Berechnung Untergeschoss» würden die aus dem Terrain ragenden Bereiche gut dargestellt.