e) Das E-Mail des AGR vom 20. Juli 2022 mit einer handschriftlichen Notiz vom 21. Juli 2022 befindet sich einerseits in den Vorakten und wurde andererseits von der Gemeinde mit ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 als Beilage Nr. 6 eingereicht und den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2024 zugestellt. Aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, ob die Beschwerdeführenden diesbezüglich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen wollen. Soweit dies der Fall sein sollte, gibt dies Anlass zu folgenden Bemerkungen: