Die zulässige mittlere Höhe von 1.5 m ist damit bei weitem eingehalten. Beim von der Beschwerdegegnerin als «Untergeschoss» bezeichneten Geschoss handelt es sich im baurechtlichen Sinne um ein Untergeschoss. Vor diesem Hintergrund ist unbeachtlich, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung vom 3. April 2023 noch eine mittlere Höhe von 1.25 m auswies45 und in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2022 demgegenüber von einer mittleren Höhe von 1.3 m46 sprach. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.