d) Auf ihrer aktualisierten Berechnung vom 5. August 2024 weist die Beschwerdegegnerin eine total ausragende Fläche UG von 149.29 m2, eine totale Länge UG von 120.75 m und eine mittlere Höhe von 1.23 m aus. Die totale Länge UG bzw. der Umfang des Untergeschosses ist mit 120.75 m korrekt ausgewiesen. Diese Länge berücksichtigt sämtliche der acht «Fassaden» des Untergeschosses (Nordfassade Häuser A und B und Heizungsraum, Ostfassade Haus B, Südfassade Haus B, Westfassade Haus B bis Beginn des Heizungsraumes, Südfassade Heizungsraum, Ostfassade Haus A bis Beginn des Heizungsraumes, Südfassade Haus A und Westfassade Haus A).44