18/43 BVD 110/2023/182 Geschosshöhe von 1.50 m.43 Oder wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid korrekt ausführt, kann die Berechnung auch über die Formel «Fläche aller aus dem Terrain ragenden Fassadenflächen bis OK Boden Erdgeschoss dividiert durch den Umfang des Geschosses» erfolgen.