Sodann hält Art. 21-2 Bst. h zweites Lemma BR fest, als Vollgeschoss gelten Untergeschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Geschosses in der Fassadenflucht im Mittel mehr als 1.5 m über die Fassadenlinie hinausragt. Art. 21-2 Bst. h zweites Lemma BR verweist in der Hinweisspalte auf Art. 19 BMBV und enthält die Skizze (vgl. hierzu auch die Figur 5.2 im Anhang zur BMBV). Die maximal freilegbare Fassadenfläche ergibt sich aus dem Umfang des «Untergeschosses» multipliziert mit der freilegbaren