c) Gemäss Art. 7 Abs. 1 UeV sind die Baufelder grundsätzlich bestimmt für zweigeschossige Bauten mit Dachausbau (2 ½ Geschosse). Die Überbauungsvorschriften regeln nicht, wann ein Vollgeschoss vorliegt. Es gelten daher die Vorschriften der Grundordnung (vgl. Art. 2 UeV). Das Baureglement verweist in der Hinweisspalte zu Art. 21-2 BR hinsichtlich des Begriffs des Vollgeschosses auf Art. 18 BMBV. Gemäss Art. 18 Abs. 1 BMBV sind Vollgeschosse alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse. Art. 21-2 Bst. h erstes Lemma BR wiederholt dies. Sodann hält Art.