Die Westansicht des Gebäudes B enthalte keine Fassadenteile des Untergeschosses. In der Südansicht werde die gesamte Länge über beide Gebäude und den Zwischenraum zum Gesamtumfang gerechnet. Gemäss Auskunft des AGR werde das Unterschoss als ein Baukörper betrachtet. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin und die Terrainhöhen seien überprüft worden. Das Bauvorhaben weise zwei Geschosse und ein Attikageschoss auf.