Es sei nur das Haus B zu beachten, was ein mittleres Hinausragen von 0.79 m ergebe (17.90 m2 ./. 22.5 m). Eine summarische Rechnung ergebe, dass bei einem mittleren Herausragen von 1.39 m oder mehr bei der Westfassade ein mittleres Hinausragen von 1.5 m vorliege. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss «Berechnung Untergeschoss» eine mittlere Höhe von 1.25 m eruiert worden sei, aber seitens der Baugesuchstellerin in ihrer Stellungnahme 1.3 m vorgebracht würden, was widersprüchlich sei. Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Vorschriften zur Geschossigkeit würden eingehalten.