Es fehle die Darstellung der Westfassade des Hauses B, weshalb keine genaue Berechnung vorgenommen werden könne. Ebenfalls fehle der entsprechende Bericht des AGR, welcher ausgesagt haben soll, dass die spezielle Situation mit einem durchgehenden Untergeschoss zu zwei separaten Baukörpern, wie im erwähnten Plan dargestellt, korrekt sei. Zu bemängeln sei auch, dass die Berechnung bei der Südfassade des Hauses B auch das Haus A berücksichtige. Es sei nur das Haus B zu beachten, was ein mittleres Hinausragen von 0.79 m ergebe (17.90 m2 ./.