b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der «Hangschnitt Gebäude B 1:100» zeige, dass das Untergeschoss im Mittel mehr als 1.5 m über die Fassadenlinie hinausrage (vgl. Art. 21-2 Abs. 2 Bst. h BR und Art. 19 BMBV) und es sich um ein Vollgeschoss handle. Die Reiheneinfamilienhäuser seien daher dreigeschossige Baukörper. Art. 7 UeV lasse jedoch lediglich Baukörper mit 2.5 Geschossen zu. Ein Ausnahmegesuch liege nicht vor. Die Gemeinde stütze sich auf die blosse Behauptung der Baugesuchstellerin. Es fehle die Darstellung der Westfassade des Hauses B, weshalb keine genaue Berechnung vorgenommen werden könne.