Bei beiden Reiheneinfamilienhäusern ist zur maximal zulässigen Gesamthöhe von 10 m gemäss Art. 7 Abs. 2 UeV ein Hangzuschlag von 1 m gemäss Art. 21-2 Abs. 4 BR hinzuzurechnen. Die vorliegend talseitig zu messende Gesamthöhe darf maximal 11 m betragen. Die Gesamthöhe ist mit 10.4 m beim Reiheneinfamilienhaus A41 und mit 10.8 m beim Reiheneinfamilienhaus B42 eingehalten. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 38 Abrufbar unter https://www.raumplanung.dij.be.ch/de/start.html (Rubriken Muster < Musterbaureglement [MBR]) 39 Vgl. BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6, 2015 S. 263 E. 5.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5,