Die Parzelle Nr. L.________ ist noch unbebaut. Aus den Projektänderungsplänen vom 5. August 2024 folgt, dass das «alte» bzw. massgebende Terrain von Süden nach Norden um 12.2% abfällt.40 Gründe für Zweifel an dieser Darstellung bzw. für die Annahme, dass das natürlich gewachsene Terrain im Grundrissbereich der Reiheneinfamilienhäuser A und B eine deutlich geringere Neigung aufweist, sind nicht ersichtlich. Die Gemeinde ist im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Hangzuschlag erfüllt sind. Bei beiden Reiheneinfamilienhäusern ist zur maximal zulässigen Gesamthöhe von 10 m gemäss Art. 7 Abs. 2 UeV ein Hangzuschlag von 1 m gemäss Art.