Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.39 Der Hangzuschlag ist folglich zur Gesamthöhe hinzuzurechnen, sofern die Neigung des massgebenden Terrains, in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses, wenigstens 10% beträgt (vgl. 21-2 Abs. 4 BR). Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf (vgl. Art. 1 Abs. 1 BMBV).