e) Art. 21-2 Abs. 4 BR statuiert, dass bei Bauten am Hang eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet ist. Der Hangzuschlag wird talseitig gemessen. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses, wenigstens 10% beträgt. Bei einer Hangneigung von mehr als 15% beträgt die Mehrhöhe 1.5 m. Anders als Art. 212 Abs. 6 des Musterbaureglements des AGR38 enthält Art. 21-2 Abs. 4 BR keinen Hinweis, wonach der Hangzuschlag bei der Gesamthöhe nicht anwendbar sei. Die Gemeinde scheint davon auszugehen, dass der Hangzuschlag bei gegebenen Voraussetzungen auch für die Gesamthöhe beansprucht werden kann.