16/43 BVD 110/2023/182 der Dachfläche bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion, ohne technisch bedingte Dachaufbauten, gemessen wird. Vorliegend ist gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 2 UeV i.V.m. Art. 21-2 Abs. 1 BR und Art. 14 BMBV angezeigt, bei Flachdachbauten in den Baufeldern grundsätzlich von einer zulässigen Gesamthöhe von 10 m (ohne Hangzuschlag) auszugehen.