14 BMBV fest. Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (vgl. Art. 14 BMBV). Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf (vgl. Art. 1 Abs. 1 BMBV). Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses Terrain massgebend (Art. 1 Abs. 3 BMBV). Aus der Figur 4.1.a im Anhang zur BMBV folgt, dass die Gesamthöhe bei Flachdachbauten vom tiefsten Punkt auf dem massgebenden Terrain unter