Den Unterlagen zur vom AGR am 27. April 2021 genehmigten Ortsplanungsrevision (Erläuterungsbericht und Beilagen, insbesondere auch Mitwirkungsberichte) lassen sich zwar keine Hinweise zu einer Aufhebung der ZPP und UeO «Riedli» entnehmen. Gemäss den Erläuterungen zur Änderung der UeO vom 4. Dezember 2012 zufolge scheint die Erschliessung geregelt und das landschaftsschonende Überbauungskonzept weitgehend erfüllt zu sein. Die Anwendung des Hangzuschlages steht diesen Zwecken nicht entgegen. Insgesamt ist es rechtlich haltbar, dass die Gemeinde die Anwendbarkeit des Hangzuschlages innerhalb der ZPP bzw. UeO «Riedli» gemäss Art. 21-2 Abs. 4 BR bejaht hat.