Im Übrigen steht auch der vom Gesetzgeber angestrebte Sinn und Zweck von Art. 31-11 BR der Anwendung des Hangzuschlages nicht entgegen. In den Erläuterungen zur Änderung der UeO vom 4. Dezember 2012, genehmigt durch das AGR am 14. Dezember 2012, hielt die Gemeinde folgendes fest: Da die Überbauungsordnung ihren Zweck weitgehend erfüllt hat (Regelung Erschliessung, landschaftsschonendes Überbauungskonzept), wird mit der zur Zeit laufenden Revision der Ortsplanung die Überbauungsordnung ZPP 6 Riedli aufgehoben. Das Gebiet soll künftig einer ordentlichen Wohnzone W2 zugewiesen werden.