Auch im aktuellen Baureglement, das am 27. April 2021 durch das AGR genehmigt wurde, weist die Systematik darauf hin, dass der Hangzuschlag grundsätzlich in allen Nutzungszonen gelten soll. Hinzu kommt, dass der Hangzuschlag nur bei denjenigen ZPPs ausdrücklich erwähnt wird, bei denen im Baureglement selber die Gebäudehöhe festgelegt ist (vgl. z.B. Art. 31-10 BR zur ZPP IX «Galgenfeld Ost»). Da bei der ZPP X «Riedli» keine Gebäudehöhe bei den ZPP-spezifi- schen Vorschriften im Baureglement festgelegt wird, ist mit Blick auf die Systematik von der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des BR und damit des Hangzuschlages auszugehen.