Hierfür spricht denn auch, dass soweit das Baureglement vom Januar 1993 die Gebäudehöhen für die einzelnen ZPPs ausdrücklich anders als in den allgemeinen Bestimmungen zu den Bauzonen festlegte, zugleich die Anwendbarkeit des Hangzuschlages regelte. So wurde beispielsweise bei der ZPP 1 «Galgenfeld Ost» die Gebäudehöhe auf 6 m festgelegt und auf den Hangzuschlag verwiesen (vgl. Art. 34 Ziff. 2 des Baureglements vom Januar 1993). Hingegen bei der ZPP 2 «Kleine Ey» wurde nur eine Gebäudehöhe festgelegt ohne Verweis auf den Hangzuschlag (vgl. Art. 34 Ziff. 3 des Baureglements vom Januar 1993).