des Baureglements vom Januar 1993 geregelt. Für die Wohnzone W2 galt beispielsweise eine Gebäudehöhe von 6.5 m. Dass bei der ZPP «Riedli» in Art. 34 Ziff. 7 des Baureglements vom Januar 1993 keine Gebäudehöhe festgelegt, sondern allgemein auf die Wohnzone W2 verwiesen wurde, lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber den Hangzuschlag zulassen wollte. Hierfür spricht denn auch, dass soweit das Baureglement vom Januar 1993 die Gebäudehöhen für die einzelnen ZPPs ausdrücklich anders als in den allgemeinen Bestimmungen zu den Bauzonen festlegte, zugleich die Anwendbarkeit des Hangzuschlages regelte.