Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden ausgenommen bei Bauten am Hang, wo talseits eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet ist. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses mindestens 10% beträgt. Bei Hangneigungen über 15% beträgt die Mehrhöhe talseitig 1.5 m (vgl., Skizze im Anhang I). Aufgrund der Voranstellung galt diese Bestimmung grundsätzlich für alle Nutzungszonen. Das heisst der Hangzuschlag galt insbesondere in der Wohnzone W2, auf deren Bestimmungen Art. 34 Ziff. 7 zur ZPP «Riedli» allgemein verwies. Die baupolizeilichen Masse waren sodann in Art. 39