Art. 34 Ziff. 7 des Baureglements vom Januar 1993 enthielt somit einen allgemeinen Verweis auf die Vorschriften der Wohnzone W2. Art. 28 des Baureglements vom Januar 1993 regelte unter dem Titel «C Zonenvorschriften / II. Bauzonen» die Wohnzonen, wobei die zulässige Nutzung, die Grössenlimiten für Gewerbe und die Wohnqualität geregelt wurden. Die baupolizeilichen Vorschriften waren nicht unter diesem Titel geregelt, sondern unter dem vorangestellten Titel «B Baupolizeiliche Vorschriften / III. Geschosse, Gebäudehöhe». Dieser Titel enthielt mit Art. 20 Ziff. 3 die nachfolgende Regelung zum Hangzuschlag: