Hierfür spricht der offene und ohne Vorbehalte formulierte Wortlaut von Art. 2 UeV. Aus Art. 31-11 Abs. 2 BR folgt, dass sich Art und Mass der Nutzung in der ZPP 6 «Riedli» nach den Bestimmungen zur Wohnzone W2 gemäss Art. 21-2 Abs. 1 GBR richtet. Art. 31-11 Abs. 2 BR erwähnt nur Art. 21-2 Abs. 1 BR, nicht aber Art. 21-2 Abs. 4 BR, der den Hangzuschlag bei Bauten am Hang regelt. Aus dem Wortlaut von Art. 31-11 Abs. 2 BR könnte zwar geschlossen werden, dass der Hangzuschlag nicht greift. Dies wäre mit Blick auf die historische, systematische und teleologische Auslegung der Bestimmung jedoch falsch. Art. 34 Ziff. 7 zur ZPP «Riedli» lautete im Baureglement vom Januar 1993 wie folgt:37