Im Überbauungsplan, zuletzt genehmigt durch das AGR am 14. Dezember 2012, ist die Dimensionierung der Hochbauten bzw. der Baufelder mittels einer Längen- und Breitenangabe in Metern angegeben. Die Gebäudehöhe gemäss Art. 7 Abs. 2 UeV ist aus dem Überbauungsplan hingegen nicht ersichtlich. Mit anderen Worten ist die Gebäudehöhe im Überbauungsplan nicht verbindlich festgelegt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Verweis in Art. 2 UeV auf die Vorschriften der Grundordnung auch den Hangzuschlag gemäss Art. 21-4 BR umfasst. Hierfür spricht der offene und ohne Vorbehalte formulierte Wortlaut von Art. 2 UeV.