c) Gemäss Art. 7 Abs. 2 UeV beträgt die maximale Firsthöhe 10 m, mit Ausnahme des Baufeldes 6. Zu einem allfälligen Hangzuschlag enthält Art. 7 UeV keine Bestimmung. Art. 2 UeV bestimmt, dass soweit die Überbauungsvorschriften nichts anderes regeln, die Vorschriften der Grundordnung gelten. Zugleich hält Art. 3 Bst. c UeV fest, dass im Überbauungsplan die Lage, Dimensionierung und Nutzung der Hochbauten verbindlich geregelt werden. Im Überbauungsplan, zuletzt genehmigt durch das AGR am 14. Dezember 2012, ist die Dimensionierung der Hochbauten bzw. der Baufelder mittels einer Längen- und Breitenangabe in Metern angegeben.