Grundordnung. Art. 7 UeV schliesse einen Hangzuschlag gemäss Art. 21-2 Abs. 4 BR nicht aus. Der Hangzuschlag sei bereits im zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung der UeO gültigen Baureglement aus dem Jahr 1993 in Art. 20 Abs. 3 geregelt gewesen. Das Grundstück weise ein Gefälle von rund 12% auf, der Hangzuschlag sei zu gewähren.