b) Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, die zulässige Gebäudehöhe betrage laut Art. 7 Abs. 2 UeV nur 10 m. Da die Überbauungsvorschrift keine Ausnahme bei Hangzuschlag vorsehe, sei der Hangzuschlag von 1.0 m bei Bauten am Hang gemäss Art. 21-2 Abs. 4 BR nicht anzuwenden. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Überbauungsvorschriften müssten eine allfällige Ausnahme bei Hangzuschlag ausdrücklich vorsehen, was sie nicht täten. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Gebäudehöhe werde entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen umgesetzt.