Nach dem Gesagten sind gemäss Art. 9 Abs. 1 UeV bei den Hauptbauten in den Baufeldern 1 bis 5 Flachdächer zugelassen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid der Dachgestaltung mittels Flachdach zugestimmt hat. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Gebäudehöhe, Hangzuschlag a) Unbestrittenermassen beläuft sich die Gesamthöhe beim Reiheneinfamilienhaus A auf 10.40 m35 und beim Reiheneinfamilienhaus B auf 10.80 m.36