Auch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 UeV, die nach wie vor nur von einer «Firsthöhe» und dem «Dachausbau» sprechen, kann nichts anderes abgeleitet werden. Bei der Anpassung von Art. 7 und Art. 9 UeV ging wohl schlichtweg vergessen, dass Flachdächer keine «Firsthöhe» und kein «Dachausbau» (möglich wäre nur ein Attikageschoss) aufweisen können und bei Bauten mit Flachdächern auf den ersten Blick somit unklar ist, wie die Gebäudehöhe zu bestimmen ist (siehe hierzu die nachfolgende Erwägung 5). Immerhin wurde für den Bau mit obligatorischem Flachdach auf dem Baufeld 6 in Art. 7 Abs. 3 UeV eine «maximale Gebäudehöhe» von 3.5 m festgelegt.