Die Begründung äussert sich nicht zur Änderung der Bestimmung zur Dachgestaltung. Mit Blick auf die gleichzeitig vorgenommene Zusammenlegung der Baufelder 5 und 6 lässt sich aus der Begründung einzig schliessen, dass mit der Änderung auf den zusammengelegten Baufeldern die Erstellung einer grösseren, freistehenden Einzelbaute – womit wohl ein Einfamilienhaus gemeint gewesen sein dürfte – ermöglicht werden sollte. Aus der Begründung folgt aber nicht, dass die Gemeinde Flachdächer nur auf grösseren, freistehenden Einfamilienhäusern zulassen und auf Doppeleinfamilienhäusern, Reiheneinfamilienhäusern und Gebäuden mit Geschosswohnungen (vgl. Art. 5 Abs. 3 UeV) weiterhin verbieten wollte.