UeV bestimmte, dass die Dachneigung für Schrägdächer mindestens 30° und maximal 40° beträgt. Dem ebenfalls vom AGR am 4. August 1997 genehmigten Überbauungsplan lässt sich entnehmen, dass es sieben, voneinander deutlich abgetrennte Baufelder für Hauptbauten gab. Auch der neue, am 24. November 2000 durch das AGR genehmigte Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 UeV ist klar. Die Dachgestaltung in den Baufeldern für Hauptbauten ist frei, was auch Flachdächer als mögliche Dachgestaltung beinhaltet. Dies bestätigt der Nebensatz in Art. 9 Abs. 1 UeV ausdrücklich, der für das Baufeld 6 als Dachform sogar «nur ein Flachdach» vorschreibt. Es gilt folg- 34 Vgl. die Fassadenpläne vom 5. August 2024