c) Der ursprüngliche Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 UeV in der am 4. August 1997 durch das AGR genehmigten Fassung war klar. Flachdächer waren in den Baufeldern für Hauptbauten nicht zulässig. Das ergab sich ferner auch aus der Systematik der Überbauungsvorschriften. Art. 7 Abs. 1 UeV statuierte, dass die Baufelder für zweigeschossige Bauten mit Dachausbau (2 ½ Geschosse) bestimmt sind. Art. 7 Abs. 2 UeV legte eine maximale «Firsthöhe» von 10 m fest und Art. 7 Abs. 3 UeV bestimmte, dass die Dachneigung für Schrägdächer mindestens 30° und maximal 40° beträgt.