ein Flachdach zugelassen ist. […] b) Die Beschwerdeführenden erklären, das Flachdach sei nicht zulässig. Art. 9 Abs. 1 UeV sei dahingehend auszulegen, dass ein Flachdach nur bei einem grösseren, freistehenden Einfamilienhaus zugelassen sei. Der Begründung der entsprechenden Änderung der UeO vom 25. Oktober 2000 sei zu entnehmen, dass die UeO dahingehend geändert werde, dass die Erstellung einer grösseren Einzelbaute in einem Baufeld möglich sei, da die Nachfrage nach Bauland für grössere, freistehende Einfamilienhäuser bestehe. Von der [ebenfalls mit dieser Änderung erfolgten] Zusammenlegung der Baufelder 5 und 6 sei in der Begründung keine Rede.