12/43 BVD 110/2023/182 4. Dachgestaltung a) Die Reiheneinfamilienhäuser A und B sollen je ein Attikageschoss mit Flachdach aufweisen.34 Es ist umstritten, ob dies zulässig ist. In der ursprünglichen, am 4. August 1997 durch das AGR genehmigten Fassung lautete Art. 9 Abs. 1 UeV wie folgt: Die Dachgestaltung in den Baufeldern für Hauptbauten ist frei. Nicht zugelassen sind Flachdächer.