25 BMBV legt lediglich fest, dass der Baubereich (Baufeld) den bebaubaren Bereich umfasst, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.33 Für allfällige Abstände zwischen Baukörpern innerhalb des Baubereichs enthält Art. 25 BMBV keine Regelung. Die Gemeinde ist im angefochtenen Entscheid somit zu Recht davon ausgegangen, dass gemäss Art. 5 Abs. 4 UeV ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m gilt. Mit einem Gebäudeabstand von 4.5 m zwischen den Reiheneinfamilienhäusern A und B ist Art. 5 Abs. 4 UeV ohne Weiteres eingehalten. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.