Andernfalls hätte die Gemeinde keine ZPP erlassen müssen, sondern hätte das Gebiet von Anfang an der Wohnzone W2 und im Bereich der oberen Hangpartien der Grünzone zuordnen können. Beim Gebäudeabstand handelt es sich somit nicht um eine ZPP-spezifische Vorschrift der Grundordnung. Die Regelung in Art. 5 Abs. 4 UeV ist zulässig, Art. 21-2 Abs. 1 BR greift daher nicht. Auch aus Art. 25 BMBV ergibt sich nichts anderes. Art. 25 BMBV legt lediglich fest, dass der Baubereich (Baufeld) den bebaubaren Bereich umfasst, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.33